Industrieparkrecht / Hafenrecht

RA Prof. Dr. Müggenborg ist deutschlandweit der erste Jurist, der sich auf das Recht der Chemie- und Industrieparks spezialisiert hat. Er hat viele Fachaufsätze dazu publiziert und 2008 das Buch “Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks herausgegeben. Dieses erscheint 2026 in 2. Auflage unter dem Titel ”Umweltrecht für Chemie- und Industrieparks" im Erich Schmidt Verlag; es wurde erheblich überarbeitet und ist fast doppelt so umfangreich wie die 1. Auflage. Seine Serie "Chemieparks unter der Lupe" in der Zeitschrift Chemie-Technik lief ab 2003 mehrere Jahre und umfasst mehr als 50 Beiträge. Zwischenzeitlich hatte er auch den Deutschen Hafenrechtstag ins Leben gerufen (Veranstalter: Akademie Fresenius), da Häfen ähnlich strukturiert sind wie Industrieparks. Anhand einschlägiger Seiten im Internet (etwa Juris) ist unschwer festzustellen, dass er auch derjenige ist, der in Deutschland die meisten Fachpublikationen zu diesem Thema veröffentlicht hat. 

Prof. Dr. Müggenborg hat zwei abgeschlossene Projekte, bei denen es um den Verkauf ganzer Industrieparks ging, aus umweltrechtlicher Sicht von der due dilligence bis zur Ausformulierung der Verträge begleitet.

Die Kanzlei Prof. Müggenborg unterstützt Industrieparkbetreiber bei der rechtssicheren Ausgestaltung der eigenen Organisation, was hier zwangsläufig, da es öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Sondersituation von Industrieparks kaum gibt, auch die zivilrechtliche Vertragsgestaltung mit umfasst. Für viele Industrieparks hat er entsprechende Verträge ausgearbeitet. Im WHG kommentiert er die maßgebliche Vorschrift des § 59 WHG, der die Einleitung von Abwasser in private Kanäle betrifft, also die Situation von Industrieparks und anderer gemeinsam genutzter Werksstandorte.

Industrieparknutzer unterstützen wir bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung und der Organisation des eigenen Bereichs. Beispielsweise haben wir konkrete maßgeschneiderte Störfallkonzepte für Industrieparkstandorte gestaltet, damit die Akteure nicht in Konflikt mit dem Straf- oder dem Haftungsrecht geraten können. Gewisse Mindestpflichten lassen sich hierzu den Regelungen der Störfallverordnung entnehmen. Andere folgen aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Verkehrssicherung. Dies geschieht ggfls. in enger Zusammenarbeit mit den Störfallexperten

Immer wieder übernehmen wir auch die Begutachtung von Fragen, die auf diesem Rechtsgebiet neu auftreten. Unsere Expertise ist hier auch in den zuständigen Ministerien immer wieder gefragt.

Wichtig ist es zu erkennen, dass mit dem Industrieparkrecht auch viele Standorte konfrontiert sind, die sich selber weder als Industriepark bezeichnen noch so empfinden. Es geht hier um die Aufdeckung und die sachangemessene Regulierung von Schnittstellen mehrerer Unternehmen, die sich einen Werkskomplex räumlich teilen. Eine solche Situation entsteht häufig auch als Folge von Outsourcingmaßnahmen, wenn etwa die Technik, die Logistik oder die Instandhaltung eines Unternehmens auf eigenständige Gesellschaften ausgegründet werden (häufig im Wege der Abspaltung). Dann bedarf das gewisser vertraglicher Mindestvereinbarungen, um den Standort rechtssicher zu gestalten und zu erhalten. Bei dieser Vertragsgestaltung ist nicht nur zivilrechtlicher Sachverstand gefordert, sondern es bedarf vor allem auch profunder Kenntnisse der umwelt- und sicherheitsrechtlichen Zusammenhänge. Beides ist bei der Kanzlei Prof. Müggenborg gewährleistet.