Bodenschutz- und Altlastenrecht

Im Bodenschutz- und Altlastenrecht geht es oft um viel Geld, die für die Untersuchung und Sanierung im Raum stehen (können). Es ist gerade hier sehr wichtig, frühzeitig seinen Anwalt einzuschalten, am besten unmittelbar nachdem sich die Behörde - z. B. im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG - erstmalig gemeldet hat.

Wir klären mit Ihnen frühzeitig die Verantwortlichkeiten, die im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt sind und die dort unzählige Zweifelsfragen aufwerfen. Hier können sich im Schnittfeld zum Zivilrecht vielfältige Fragen stellen, für die die Kanzlei Prof. Müggenborg Ihr richtiger Ansprechpartner ist. Wir werden mit Ihnen strategisch klären, wie Ihre Interessen am optimalsten zur Geltung gebracht werden können. Nicht immer liegen die Fälle so, dass jegliche Haftung vermieden werden kann. Oftmals aber gibt es weitere potentiell Verantwortliche, die wir - ggf. mit externer Unterstützung - in manchen Fällen erst ermitteln müssen. Dies gilt etwa, wenn die Behörde Sie als Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen will. Die Behörde muss nicht aufwändig nach dem Verursacher fahnden. Dies übernehmen ggf. wir, um dann der Behörde die Ergebnisse unserer Recherchen zu präsentieren. In zahlreichen Fällen ist es uns so gelungen, entweder einer Haftung komplett auszuweichen oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Haftung des Mandanten zu erreichen. In geeigneten Fällen streben wir den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen (Sanierungs-)Vertrages an.

Selbstverständlich führen wir für Sie im Bereich des Bodenschutzrechts auch alle erforderlichen Widerspruchs- und Klageverfahren.

Das besondere Know How auf dem Gebiet des Bodenschutz- und Altlastenrechts wird auch deutlich an zahlreichen einschlägigen Veröffentlichungen und Vorträgen, die wir in der Vergangenheit und mit Regelmäßigkeit bundesweit zu diesem Themenbereich durchführen.