Immissionsschutzrecht

Wir beraten Sie bei der häufig schon schwierig zu beantwortenden Frage, welchem Genehmigungsverfahren Ihr Vorhaben unterliegt, begleiten Sie in den erforderlichen Genehmigungsverfahren und in allen Folgeverfahren, sei es, dass es um Anzeigepflichten oder um die Durchführung von (wesentlichen) Änderungen Ihrer Anlage geht. Wir sind dabei stets um einen möglichst engen Kontakt zu den zuständigen Behörden bemüht, um für Sie zeitnah ein möglichst günstiges Ergebnis zu erreichen. Wo es erforderlich wird, scheuen wir auch nicht den Gang zu den Gerichten und fechten für Sie gegen unrechtmäßige oder unverhältnismäßige behördliche Anforderungen.

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist, da es zahlreiche Rechtsbereiche wie das Baurecht, das Arbeitsschutzrecht und das sonstige anlagenbezogene Recht (z. B. nach dem SprengstoffG, DenkmalschutzG, BNatSchG usw.) einschießt, besonders komplex. In Umsetzung der EU-Industrieemissionenrichtlinie wurde es grundlegend geändert (durch ein Gesetz und zwei Rechtsverordnungen, die am 2.5.2013 in Kraft getreten sind). Seitdem gibt es für die sog. IE-Anlagen besondere, neue Genehmigungsanforderungen, wie etwa die Pflicht zur Berücksichtigung der Emissionsbandbreiten nach den BVT-Schlussfolgerungen oder die Rückführungspflicht, die bei Stilllegung der Anlage greift, aber schon heute die Vorlage eines sog. Bodenausgangsberichts im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfordert. Dabei erlangt der Betreiber häufig ihm bislang unbekannte Erkenntnisse über bereits vorhandene Boden- oder Grundwasserverunreinigungen, auf die er schon heute nach den heute einschlägigen Umweltschutzvorschriften reagieren und diese in vielen Bundesländern der zuständigen Behörde anzeigen muss.

Die nächste größere Änderung dieses Rechtsgebiets erfolgte zum 14.01.2017 durch das Störfallrecht, das mit gut 1,5-jähriger Verspätung in Umsetzung der am 04.07.2012 in Kraft getretene Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kraft gesetzt wurde. Infolge der Einführung der GHS (Global Harmonized System), eingeführt durch die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, hat sich die Einstufung gefährlicher Stoffe Mitte 2015 grundlegend geändert,so dass Unternehmen verpflichtet sind, neu zu prüfen, ob ihr Betriebsbereich den Regelungen der Störfallverordnung unterfällt. Da es einige Verschiebungen bei den gefährlichen Stoffen gab, kann es sein, dass Unternehmen jetzt erstmals mit dem Störfallrecht in Kontakt geraten, die der alten Störfallverordnung nicht unterfielen. Auch inhaltlich wurden die Pflichten verschärft; so sind etwa Informationen der Öffentlichkeit ständig auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Anwohner, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, sind regelmäßig über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem Störfall zu unterrichten. Auch der Überwachungsdruck durch die Behörden, die zur Aufstellung von Inspektionsplänen und -programmen verpflichtet sind, hat zugenommen. Die Ergebnisse der in regelmäßigen Intervallen von einem bis zu drei Jahren durchzuführenden Betriebsbegehungen sind zu dokumentieren und öffentlich bekannt zu machen, worüber immer wieder Streit entsteht. Die Verbandsklagerechte werden ausgeweitet auf die Fälle von Planung von und im Umfeld von Betriebsbereichen. 

Ein großes Problem stellt die Einhaltung der "angemessenen Sicherheitsabstände" (Art. 13 Seveso-III-RL) dar, die zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen wie Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen einzuhalten sind. Der Gesetzgeber plant auch im neuen Störfallrecht, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, keine Präzisierungen, so dass die Praxis weiterhin auf die Ausarbeitungen der Kommission für Anlagensicherheit (Leitfäden KAS-18 und KAS-33) als den einzigen Regelwerken, die diesem Thema vertieft nachgehen, zurück greifen wird. Deren rechtliche Bedeutung liegt jedenfalls unterhalb von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, was von manchem Behördenmitarbeiter nicht richtig gesehen wird. Außerdem können die Sicherheitsabstände nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG unterschritten werden, wenn "sozio-ökonomische Faktoren" dafür sprechen. Was das konkret bedeutet, ist im Einzelfall festzustellen und verlangt nach einer qualifizierten rechtlichen Beratung, unabhängig davon, ob es um den Störfallbetrieb selbst oder um ein benachbartes anderes Vorhabens oder um die Abwehr eines Vorhabens geht, das mit einer Störfallanlage in Konflikt gerät. Eine hochqualifizierte rechtliche Beratung und Vertretung bietet Ihnen die Kanzlei Prof. Müggenborg. Unterstützt wird das durch die technische Beratung der Störfallexperten GmbH mit dem dort angeschlossenen Team "Die Störfallexperten".

Auch gehört die Beratung von Unternehmen in organisationsrechtlicher Hinsicht dazu, wo es darum geht, alle Anforderungen, die aus Gesetzen, Rechtsverordnungen und Genehmigungsbescheiden auf das Unternehmen einwirken, zuverlässig zu erfüllen. Letztlich soll so "Complance" erreicht werden. Dies vermeidet Ärger mit den zuständigen Behörden ebenso wie mit der Staatsanwaltschaft. Hier führen die Störfallexpperten auch Störfallaudits in den Betrieben durch. 

Für komplexere Standorte wie Chemie- und Industrieparks mit ihren Störfall-Betriebsbereichen entwickeln wir Sicherheitskonzepte und beraten Sie in Fragen der Binnenorganisation und der Gestaltung der erforderlichen Industriepark-Verträge.

Über besonders, in praktischen Fällen erworbenes Know How verfügen wir auch beim Kauf bzw. Verkauf ganzer Industrieparks, angefangen von der due diligence bis hin zur notwendigen Vertragsgestaltung.