

























Das europäische Chemikalienrecht – vor allem geprägt durch die REACH‑Verordnung in Verbindung mit dem deutschen Chemikaliengesetz (ChemG) – stellt Unternehmen vor erhebliche organisatorische und technische Herausforderungen. Leitprinzip ist der Grundsatz „No data, no market“: Stoffe dürfen in der EU grundsätzlich nur dann hergestellt oder in die EU eingeführt werden, wenn sie nach REACH registriert sind. Ohne belastbare Stoffdaten und ein stimmiges Registrierungs‑ und Sicherheitskonzept ist ein Marktzugang rechtlich ausgeschlossen.
RA Prof. Müggenborg berät Unternehmen seit vielen Jahren zu den vielfältigen Anwendungsfragen der REACH‑Verordnung, insbesondere
Als geschäftsführender Gesellschafter der REACH Only Representative Services GmbH war Prof. Müggenborg über mehrere Jahre hinweg maßgeblich mit Fragen des Imports von Chemikalien aus Drittstaaten in die EU befasst. Für außereuropäische Hersteller übernahm seine Gesellschaft bis 2014 die Funktion des „Only Representative“ im Sinne von Art. 8 REACH und stellte die erforderliche rechtliche Präsenz in der EU sicher, führte die Kommunikation mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, koordinierte Pre‑Registrierungen, Registrierungen und laufende Informationspflichten. Unternehmen profitieren hier unmittelbar von einer Kombination aus anwaltlicher Expertise und praktischer Umsetzungserfahrung im REACH‑Compliance‑Management.
Auf dem Gebiet des Chemikalienrechts arbeitet die Kanzlei Prof. Müggenborg eng mit erfahrenen chemischen Sachverständigen zusammen, um die zugrunde liegenden fachlichen Fragestellungen (Stoffeigenschaften, Einstufung, Gemischbildung) belastbar klären zu können.
Über ChemG und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinaus bestehen enge Verbindungen zum Arbeitsschutzrecht, wo es um Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP‑Verordnung sowie um die Anwendung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) als Konkretisierung des Standes von Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gerade hier sorgt die Kanzlei dafür, dass REACH‑Pflichten, GefStoffV‑Vorgaben und Arbeitsschutzrecht konsistent umgesetzt werden. So hat RA Prof. Müggenborg gutachterlich die Frage geklärt und bis hinauf in Bauministerium in Düsseldorf diskutiert, ob es zulässig ist, in einem Wohngebäude über Elektrolyseute Wasserstoff aus erneuerbaren Energieanlagen (Fotovoltaik und WIndrad) zu gewinnen und so ein Wohnhaus zu realisieren, dass zu 105 % energieautrak ist. Das Projekt wurde inzwischen erfolgreich umgesetzt.
§ 23 Abs. 5 ChemGEin weiteres spezialisiertes Tätigkeitsfeld der Kanzlei ist das Gefahrguttransportrecht, das mit einer eigenen Systematik arbeitet und vom Chemikaliengesetz ausdrücklich ausgenommen ist (§ 2 Abs. 5 ChemG). Es knüpft vor allem an die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), internationale Regelwerke wie das ADR.
Auch auf diesem Gebiet berät die Kanzlei Prof. Müggenborg Unternehmen und andere Betroffene bei allen anstehenden Rechtsfragen – etwa zur Pflichtenverteilung zwischen Hersteller, Umpacker, Spediteur und Empfänger, zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten oder zu Schnittstellen zwischen Gefahrgut‑, Gefahrstoff‑ und Exportkontrollrecht.
Die Mandanten erhalten damit eine integrierte rechtliche Begleitung, die sowohl das europäische Chemikalienrecht als auch das Gefahrguttransportrecht abdeckt und die komplexen regulatorischen Anforderungen für den Unternehmensalltag aufbereitet.