Anlagenzulassungsrecht

Das Anlagenzulassungsrecht gehört zu den Kernmaterien der Kanzlei Prof. Müggenborg. In allen umweltrechtlichen Zulassungsverfahren, wie sie bei Neugenehmigungen und wesentlichen Änderungen vorgeschrieben sind, namentlich nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich der Verordnungen und der TA Luft und der TA Lärm, dem Gentechnikgesetz, dem Bundesberggesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Atomgesetz u. a. m. begleitet und berät die Kanzlei Prof. Müggenborg Sie als Antragsteller, um so dazu beizutragen, dass Sie Ihr Vorhaben nach einem stringenten und effektiven Genehmigungsverfahren möglichst zeitnah realisieren können und zu einem möglichst rechtssicheren Genehmigungsbescheid gelangen. Und sollte dennoch einmal eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein, dann vertreten wir auch vor Gericht bestmöglich Ihre Interessen.

Im Vorfeld behördlicher Verfahren, die häufig mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden sind, klären wir schwierige und strittige Rechtsfragen gutachterlich und streben im Gespräch mit den zuständigen Behörden eine Lösung an. Dabei steht jederzeit Ihr Interesse als Investor im Vordergrund unserer Bemühungen.

Gemeinsam mit Ihnen klären wir zunächst die Frage, welche Genehmigung für Ihr Vorhaben erforderlich ist. Dies kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein; für manche Vorhaben genügt eine Baugenehmigung, in anderen Fällen sind Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gentechnikgesetz, dem Atomgesetz, dem Bundesberggesetz, dem Wasserrecht usw. erforderlich (manche Genehmigung genießen dabei Konzentrationswirkung und schließen andere Genehmigungen mit ein). Immer wieder spielen auch naturschutzrechtliche Fragestellungen (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung, Verträglichkeitsprüfung von Projekten) eine wichtige Rolle.

Im Weiteren unterstützen wir Sie im Umgang mit den zuständigen Genehmigungsbehörden und achten in Ihrem Interesse darauf, dass alle einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet werden (das ist wichtig, weil andernfalls Dritte Ihre Genehmigung zu Fall bringen und so Ihr Vorhaben in Frage stellen könnten). Hier geht es oftmals um die Frage, ob eine (grenzüberschreitende) Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig ist und ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 

Am Ende überprüfen wir den Genehmigungsbescheid und seine Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen im Hinblick auf deren Recht- und Zweckmäßigkeit und legen für Sie, falls erforderlich und gewünscht, Rechtsbehelfe gegen den Bescheid oder gegen Teile davon ein. Schließlich führen wir für Sie auch die nicht vermeidbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren und zwar über den gesamten Instanzenzug hinweg (also bis zum Bundesverwaltungsgericht).

Neue Anforderungen wurden zuletzt im Mai 2013 für die IED-Anlagen eingeführt. Seit dem 07.01.2014 ist bei jeder wesentlichen Änderung einer Anlage ein Ausgangsberichts über den Bodenzustand vorzulegen und zwar bezüglich des gesamten Anlagengrundstücks, also nicht nur zu dem Bereich, in dem die Änderung vorgenommen werden soll. Gerade diese Anforderung erfordert viel Fingerspitzengefühl, da sich daraus bereits heute Erkundungs- und Sanierungspflichten nach anderen einschlägigen Gesetzen wie dem BBodSchG, dem USchadG oder dem WHG ergeben können. Ferner ist die Bedeutung der sog. BvT-Dokumente, insbesondere der BvT-Schlussfolgerungen gestiegen und überlagert immer häufiger die Anforderungen der TA Luft. 

Auch beraten wir Sie in Spezialfragen auf diesen Rechtsgebieten, etwa in Fragen der Störfallvorsorge nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Häufig bewegt gerade auch das Thema der angemssenen Sicherheitsabstände, zu dem wir fachkundig beraten. Über die Störfallexperten stehen zudem Fachberater zur Verfügung, die über langjährige praktische Erfahrungen verfügen, die teilweise der Kommission für Anlagensicherheit angehören oder angehört haben, und die auch bereits vorliegende Abstandgutachten fachkundig überprüfen können. Auch werden Störfallübungen nach Ihren Wünschen durchgeführt.

In Einzelfällen können auch Fragen der REACH-Verordnung oder der Maschinenrichtlinie und anderer EU-Produktrichtlinien, nach denen etwa auch Aggregate in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, zu Rechtsproblemen führen. Auch dafür sind wir Ihr spezialisierter und qualifizierter Ansprechpartner mit besonderen Erfahrungen, die wir auch im Zusammenhang mit den mindestens vier mal jährlich stattfinden Schulungen zum CE-Koordinator gewonnen haben (dazu näher hier). 

Beim Ausbau des neuen Mobilfunkstandards 5G ist der Rechtsschutz derzeit nur eingeschränkt möglich, weil die Regelungen der 26. BImSchV, die im Prinzip aus den 1990er Jahren stammen und die die athermischen Wirkungen der Strahlung nicht beroücksichtigen, von den Gerichten immer noch als das Maß der Dinge angesehen werden. Dabei mahnen das europäische und nationale Gesundheitsschutzrecht und der Vorsorgegrundsatz dazu, vor der flächendeckenden Einführung dieser neuen und potentiell gefährlichen oder gar schädigenden Technologie eine Technologiefolgenabschätzung durchzuführen, an der es bislang völlig fehlt, und weitestmöglich auf die Verbreitung per W-LAN zu verzichtetn, sondern die Signale über Glasfaserkabel zu verteilen. Näheres dazu in diesem Aufsatz aus der Zeitschrift Natur und Recht 2021, S. 16 - 20.

 

Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie mich an unter 0241 / 93673300 oder schreiben mir eine E-Mail unter info@rechtsanwalt-mueggenborg.de, ich rufe Sie dann unmittelbar zurück.