Produkthaftungsrecht

In Zusammenarbeit mit CExpert bildet RA Prof. Dr. Müggenborg seit vielen Jahren CE-Koordinatoren aus, die in immer mehr Unternehmen eingesetzt werden mit der Aufgabe, für die Umsetzung der haftungsträchtigen und von der Marktaufsicht überwachten Anforderungen der Maschinen-Richtlinie und anderen produktbezogener EU-Richtlinie und Verordnungen Sorge zu tragen. Hierbei bildet vor allem das Produkthaftungsrecht einen Schwerpunkt der Schulungsinhalte.

So unterstützt die Kanzlei auch Unternehmen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Produkthaftungsansprüchen. Ferner berät die Kanzlei bei der Gestaltung von Verträgen, denn schon auf dieser frühen Ebene sind die Anforderungen der Maschinen-Richtlinie und anderer einschlägiger Produktanforderungen wie z. B. aus den Öko-Design-Richtlinien zu beachten. Außerdem unterstützt und berät die Kanzlei Prof. Müggenborg Unternehmen, wenn etwa gebrauchte Maschinen ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder unvollständige Maschinen ohne Einbauerklärung eingekauft wurden.

Dabei stellen sich immer wieder Fragen der folgenden Art: Welchen Anforderungen müssen Maschinen und Anlagen genügen? Hängt das vom Baujahr der Maschine ab? Wie ist mit Maschinen zu verfahren, die nach dem 1.1.1995 in den Verkehr gebracht wurden, die aber kein CE-Zeichen tragen? Gibt es eine Umrüstpflicht für Maschinen, die den sicherheitstechnischen Mindestanforderungen nicht genügen? Welche Bestimmungen gelten bei Umbauten oder Veränderungen an Maschinen und Anlagen? In welchen Fällen ist eine (neue) CE-Kennzeichnung erforderlich?  Wer ist Hersteller, wenn verschiedene Maschinen und Maschinenteile zu einer Gesamtanlage zusammengefügt werden? Was gilt bei dem Umbau von Maschinen? In welchen Fällen muss ggf. auf das Inverkehrbringen von Produkten verzichtet werden? Welche Mindest-Sicherheitsmaßnahmen technischer Art sind für den Hersteller verpflichtend?